BGH, Urteil vom 30.07.2024 – VI ZR 122/23-
Der BGH hob ein Urteil des OLG Frankfurt auf, da diese zu hohe Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers gestellt hatte und damit das rechtliche Gehör des Klägers nach Art. 103 GG verletzte.
Um einen Schaden nach einem Verkehrsunfall substantiiert darzulegen benötigt der Geschädigte kein Privatgutachten und muss auch nicht im Hinblick auf ein Ergebnis der Beweisaufnahme ein solches einholen oder ergänzen lassen. Im Rahmen des § 287 ZPO ist nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegung erleichtert, weshalb der Geschädigte durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen kann, in welchem geringeren Umfang als von ihm angenommen Reparaturkosten anfallen.