OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2025 - 30 W 20/25 -
Materiell-rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren sind allenfalls bei einfach gelagerten und unstreitigen Sachverhalten möglich ist.
Der Einwand der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages der erstattungsberechtigten Partei kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB oder gem. § 138 BGB nicht zu den Ausnahmen der Berücksichtigungsfähigkeit von materiell-rechtlichen Einwendungen gehört. Hier muss der Kostenschuldner gegebenenfalls nach der Kostenfestsetzung eine Vollstreckungsgegenklage (& 767 ZPO) erheben.
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