Teilt der Versicherungsnehmer erst im Prozess den Risikofortfall (unter Überlassung von Belegen) mit und erklärt daraufhin der
    Versicherer die Hauptsache für erledigt, hat der Versicherungsnehmer die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO zu tragen (AG Lippstadt, Beschluss vom 21.05.2015 - 26 C 14/15
    -).
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