Reiserecht: Verantwortlichkeit für die Gültigkeit des eigenen Reisepasses

Weder gehört die Prüfung des Reisepasses zu den Pflichten des Reiseveranstalters noch die Information über den möglichen eingeschränkten Gültigkeitsbereich eines ausgestellten Reisepasses. Es handelt sich um rechtliche Angelegenheiten, die der Reisende selbst zu erledigen hat.

BGH, Urteil vom 20.05.2014 - X ZR 134/12 -


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