„Kleinunternehmers“ rechtsmissbräuchliche Abmahnung, § 8 Abs. 4 UWG

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Abzumahnende selbst in einem nur geringen Umfang  tätig wird und die Indizien dafür sprechen, dass der Abzumahnende lediglich ein Gebühreninteresse für sich (und seinen Anwalt) hat.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – I-20 U 187/14 -


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