Leitungswasserschaden: Ansprüche auch bei Weiterentwicklung des Schadens nach Übergang der Versicherung auf einen neuen Eigentümer und nach Kündigung

Der Schutz der Wohngebäudeversicherung für Nässeschäden verlangt nicht, dass die Ursache nach Beginn der Versicherung gesetzt wurde, wenn nur die Folge (der bestimmungswidrige Austritt von Wasser) nach dem Beginn des Versicherungsverhältnisses fortdauert und der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss davon keine Kenntnis hatte (arg. § 27 Z. 2 VGB).

 

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 – 20 W 19/15 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0