Betriebskostenabrechnung: Zulässigkeit der Angabe der Gesamtkosten ohne Aufschlüsselung 

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt die Angabe der umlagefähigen Gesamtkosten einer Kostenposition ohne Aufschlüsselung nach umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten (Änderung der Rechtsprechung).

 

 

BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 93/15 -


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