Bauträger: Haftung bei Sichtbehinderung entgegen der Prospektangabe

Die Angabe über einen unverbaubaren Skylineblick in einem Prospekt des Bauträgers stellt sich als eine Werbeaussage nach § 434 BGB dar, für deren Richtigkeit der Bauträger einzustehen hat.

 

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.11.2015 – 3 U 4/14 -


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