Anspruch auf Tariflohnerhöhung durch frühere Zahlungen auch gegen den nicht mehr tarifgebundenen Arbeitgeber ?

Der ehedem tarifgebundene Arbeitgeber, der auf den Tarifvertrag in seinen Arbeitsverträgen verwies, ist nicht zur Zahlung der Tariferhöhungen verpflichtet, auch wenn er nach Austritt bei der Tarifpartei noch über Jahre die Erhöhungen entsprechend dem Tarifvertrag gezahlt hat, es sei denn, die Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag wäre vertraglich zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers nach 2001 erneuert worden.

 

 

BAG, Urteil vom 24.02.2016 – 4 AZR 990/13


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