Bauträger: Abnahmeklausel zum Gemeinschaftseigentum bei Nachzügler unwirksam

Eine Klausel in einem Bauträgervertrag, die die Abnahme des Bauwerks insgesamt vorsieht und bestimmt, dass eine bereits erfolgte Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die bisherigen Erwerber auch ihm gegenüber gilt, ist hinsichtlich der Abnahmefiktion unwirksam, § 309 Nr. 8 b) ff). Der Bauträger als Verwender kann sich nicht auf die Unwirksamkeit berufen. Der Annahme einer konkludenten Abnahme wie auch Einwand, der Vertrag befinde sich wegen des Gemeinschaftseigentums noch im „Erfüllungsstadium“  durch den Erwerber steht die Klausel entgegen. Der Eigentümer kann seine Ansprüche an die Wohnungseigentümergemeinschaft abtreten, die diese gerichtlich durchsetzen kann.

 

 

BGH, Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0