Zum Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess bei unterlassener Belehrung des Minderjährigen im Ordnungswidrigkeitsverfahren

Die Angaben eines unter 16 Jahre alten Jugendlichen als Beschuldiger eines Verkehrsunfalls gegenüber den Polizeibeamten, der nicht über sein Recht nach § 67 JGG zur vorherigen Kontaktierung seiner Erziehungsberechtigten belehrt wurde, und der möglicherweise (mangels sachkundiger Befähigung der Polizeibeamten) unter Schock stand, unterliegen auch in Bezug auf eine diesbezügliche Zeugenvernehmung der den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten auch im Zivilprozess einem Beweisverwertungsverbot.

 

LG Köln, Urteil vom 13.01.2016 – 13 S 129/15 -


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