Der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein kann nicht lediglich unter seinem Vereinsnamen im Grundbuch als Eigentümer gewahrt werden; zumindest ist die Angabe sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich. Dies unabhängig davon, ob man dem Verein entsprechend der GbR eine (Teil-) Rechtsfähigkeit zubilligt oder nicht.
BGH, Beschluss vom 21.01.2016 – V ZB 19/15 -
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