Rechtzeitiger Befangenheitsantrag gegen Sachverständigen

Die einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnende Partei verliert ihr Recht dann, wenn sie den Ablehnungsgrund nach Ernennung nicht binnen 2 Wochen geltend macht, bei Unkenntnis unverzüglich nach Kenntniserlangung, jedenfalls aber vor einer rügelosen Einlassung nach Anhörung des Sachverständigen, es sei denn, auch zu diesem Zeitpunkt wäre der Befangenheitsgrund noch nicht bekannt.

 

 

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2016 – 4 W 38/16 -


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