Werkvertrag: Kostenvorschussbegehren zur Mängelbeseitigung führ zum Abrechnungsverhältnis und erfordert keine Abnahme

Der Geltendmachung eines Kostenvorschussanspruchs zur Mängelbeseitigung steht die noch nicht erfolgte Abnahme dann nicht entgegen, wenn sich das Vertragsverhältnis unabhängig davon im Abwicklungsverhältnis befindet, was dann der Fall ist, wenn der Auftraggeber nur noch Ansprüche auf geldliche Leistungen (Schadensersatz, Minderung oder eben Kostenvorschuss zur eigenen Mängelbeseitigung) geltend macht.

Ein aufrechenbarer Anspruch des Werkunternehmers mit Werklohn gegenüber dem Kostenvorschussanspruch scheidet dann aus, wenn der Auftraggeber noch entsprechend weitergehende Ansprüche gegen den Werkunternehmer hat, auf Grund deren er in Ansehung der Werklohnforderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.

 

 

OLG Celle, Urteil vom 03.03.2016 – 16 U 129/15 -


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