Abtretung von Schadensersatzansprüchen zur Sicherung von Sachverständigenhonorar

Die formularmäßige Abtretung von Ansprüchen zur Sicherung des Sachverständigenhonorars nach einem Verkehrsunfall verstößt gegen § 305c BGB und ist unwirksam, wenn sich der Sachverständige die möglichen Ansprüche auf Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge bis zur Höhe der Abdeckung der Sachverständigenkosten abtreten lässt.

 

 

BGH, Urteil vom 21.06.2016 – VI ZR 475/15 -


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