Wohnraumkündigung wegen verspäteter Zahlungen durch staatliche Stellen (Transferleistungen) ?

Ständige verspätete Zahlungen der Miete stellen eine objektive Pflichtverletzung des Mieters dar, die dann nicht eine fristlose Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB  rechtfertigen, wenn er bei entsprechender Hilfsbedürftigkeit durch rechtzeitige Antragstellung und Überlassung von Unterlagen an die zuständige Behörde eine rechtzeitige Zahlung durch diese ermöglichte und diese auch (insbesondere nach einer qualifizierten Abmahnung durch den Vermieter) gedrängt hat, pünktlich zu zahlen. Fehlt ein eigenes Verschulden des Mieters, ist ihm das Verhalten der Behörde nicht zuzurechnen.

 

 

BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 173/15 - 


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