Werkvertrag: Bedenkenhinweis und fehlende Mängelhaftung

Der Werkunternehmer, der gem. § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich auf Bedenken zur Durchführung der beauftragten Arbeiten in Ansehung des vorgefundenen Zustandes hinweist und ausdrücklich eine Gewährleistung ablehnt, haftet bei einem Mangel der Durchführung dann nicht, wenn dieser auf dem mitgeteilten Umstand beruht. Nimmt er gleichwohl Mängelbeseitigung vor, kann er nicht einen Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB von dem die fehlerhafte Ausschreibung zu vertretenen Architekten begehren, da mangels einer Einstandsverpflichtung des Werkunternehmers gegenüber dem Auftraggeber kein Gesamtschuldverhältnis besteht.

 

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2016 – 10 U 71/16 -


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