Vollberiittvertrag und Haftung des Unterstellers und Ausbilders bei Verletzung des Pferdes

Bei einem gemischten Vertrag richtet sich das Rechtsverhältnis nach dem Schwerpunkt des Vertrages. Bei Einstellung eines Pferdes zur Ausbildung (Vollberittvertrag) gilt Dienstvertragsrecht, § 611 BGB. Dem Ausbilder  trifft bei einem Schaden am Pferd in seinem Gefahren- und Einflussbereich die Darlegungs- und Beweislast, dass er die ihm obliegende Sorgfalt gewahrt hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

 

BGH, Urteil vom 12.01.2017 -  III ZR 4/16 -


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