Eigenbedarfskündigung und Härtefall – zur gebotenen Abwägung und möglichen Regelungen des Gerichts

Bei berechtigter Kündigung wegen Eigenbedarfs hat sich das Gericht mit den vom Mieter vorgetragenen Härtegründen auseinanderzusetzen und diese in Bezug auf ihre Erheblichkeit und Konsequenzen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe, zu würdigen. Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass ein hohes Alter des Mieters das Weiterbewohnen zeitlich nicht unüberschaubar gestalte, wie auch ein eventuell gewollter Wohnkomfort statt tatsächlicher Wohnbedarf eher bei einer Eigenbedarfskündigung zurückstehen müsse. Weiterhin habe das Gericht bei der Ausgestaltung des Mietverhältnisses in einem solchen Fall nach § 574a BGB einen weiten Gestaltungsspielraum, von moderater Mietzinserhöhung bis zur Kostenbeteiligung des Mieters an Umbaumaßnahmen des Vermieters in seinem Provisorium.

 

 

BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15 -


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