Ordnungsgeld nicht gegen gesetzlichen Vertreter der Partei bei Nichterscheinen zur Verhandlung in Zivilsachen trotz Ladung

Wird eine Partei, bei der es sich um eine juristische Person handelt (z.B. GmbH) zu einem Verhandlungstermin in einem Zivilrechtsstreit geladen, ist deren gesetzlicher Vertreter zu laden. Erscheint dieser zu dem Termin nicht (und entsendet er auch keinen Vertreter nach § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO), darf allerdings das Ordnungsgeld nicht gegen ihn festgesetzt werden, sondern ist zwingend gegen die juristische Person selbst festzusetzen, die bei ihrem gesetzlichen Vertreter wegen pflichtwidrigen Verhaltens Regress nehmen kann.

 

 

BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - BLw 3/16 -


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