Folge eines als „Haustürgeschäft“ abgeschlossenen und widerrufenen Modernisierungsvertrages bei Wohnraum

Eine Modernisierungsvereinbarung zwischen dem Wohnraummieter (als Verbraucher) und dem Vermieter, der die Wohnraumvermietung gewerblich betreibt, ist bei einer Haustürsituation für den Mieter mangels Widerrufsbelehrung jederzeit widerrufbar. Im Falle des Widerrufs hat der Vermieter die vereinbarten und vom Mieter gezahlten Erhöhungsbeträge dem Mieter zurückzuzahlen. Einen Wertersatzanspruch in Höhe des vereinbarten Erhöhungsbetrages hat der Vermieter auch in Ansehung von § 346 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BGB nicht, da hier unter Zugrundelegung des Schutzzwecks die Überraschungssituation (anders als bei einem Fernabsatzvertrag) zu berücksichtigen ist. Auch kann kein Wertersatz nach Maßgabe der Berechnungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Erhöhungsverlangens nach einer Modernisierung verlangt werden, solange es an einer dafür vorgegebenen Form des Verlangens in Textform mit Berechnung und mit Erläuterung ermangelt.

 

 

BGH, Urteil vom 17.05.2017 - VIII ZR 29/16 - 


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