Pauschale Vertragsstrafe in AGB-Verträgen ohne Gewichtung des Vertragsverstoßes unwirksam

Bei der Beurteilung der Unangemessenheit einer Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine generalisierende und nicht einzelfallbezogene Betrachtungsweise geboten.

Die pauschale Regelung einer Vertragsstrafe von € 2.500,00 für jeden Verstoß gegen eine Regelung in einem Vertrag zwischen dem Betreiber eines „Schlemmerblocks“ und einem Gastwirt, der sich verpflichtet, die Gutscheine im Schlemmerblock entgegenzunehmen und entsprechende Preisnachlässe zu gewähren, eine bestimmte Anzahl von Gerichten zur Verfügung zu stellen usw. stellt sich als unangemessene Benachteiligung des Gastronomen dar und ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Höhe der Vertragsstrafe berücksichtige nur die Druckfunktion des Betreibers des Blocks (die in Ansehung des Geschäftsmodells eine hohe Vertragsstrafe rechtfertige), nicht aber  die unterschiedliche Schwere von möglichen  Verstößen.

 

 

BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 308/16 -


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