Gesamtschuldnerausgleich bei der Schenkungssteuer gem. § 426 BGB ?

Im Rahmen der Schenkungssteuer findet trotz einer gesamtschuldnerischen Haftung von Schenker und Beschenkten für die Schenkungssteuer ein Gesamtschuldnerausgleich gem. § 426 BGB zwischen dem Beschenkten und dem Schenker, wird der Beschenkte auf Zahlung in Anspruch genommen, grundsätzlich mangels anderweitiger Vereinbarung oder besonderer Anzeichen nicht statt. Vielmehr muss der Beschenkte aufgrund der besonderen Regelung in Form des Sinns der Schenkungssteuer nach § 20 ErbStG, den wirtschaftlichen Zugewinn zu besteuern, dafür alleine aufkommen.

 

 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2017 - 1 U 102/16 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0