Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung (zur Abgrenzung § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu § 15 EStG nach der „Klammerrechtsprechung“)

Die private Vermögensverwaltung ist nach der Klammerrechtsprechung bei beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern überschritten und führt zur gewerblichen Tätigkeit, wenn  nicht die Fruchtziehung durch Substanzerhaltung im Vordergrund steht, sondern sich das positive Ergebnis nur unter Einbeziehung der am (zeitlich feststehenden) Schluss von vornherein fest vereinbarten Entschädigung durch einen Dritten realisieren lässt.

 

 

BFH, Urteil vom 28.09.2017 - IV R 50/15 -


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