Sachverständigengutachten zur Feststellung der Reparaturkosten nach Verkehrsunfall: Zur Darlegungslast und Schätzung der (erforderlichen) Kosten

Der zur Ermittlung eines Kfz-Schadens nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige darf sein Honorar nach der Höhe der Reparaturkosten zuzügl. Wertminderung ausrichten.

Eine fehlerhaft zu hohe Schätzung führt aber zu einer Reduzierung der in Rechnung gestellten Gebühren. Wurde vom Geschädigten die Rechnung noch nicht gezahlt, entfällt die Indizwirkung der Notwendigkeit iSv. § 249 BGB und hat er die Notwendigkeit der Rechnungshöhe  darzulegen.

Für Nebenkosten kann der Tatrichter auf Listen und Tabellen zurückgreifen. Ergeben sich aber Zweifel an deren Richtigkeit, muss er deren Heranziehung ggf. unterlassen. Für Nebenkosten bei Sachverständigen jeder Fachrichtung kann auch auf das JVEG zurückgegriffen werden; die BVSK-Honorarbefragung 2011 ist ungeeignet. .

 

 

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - VI ZR 61/17 -


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