Indexmiete: Zum Inhalt des Erhöhungsverlangens

Bei einer nach § 557b BGB indexierten Miete sind bei einem Mieterhöhungsverlangen nur die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag in Textform anzugeben. Insbesondere ist es nicht erforderlich, die prozentuale Veränderung anzugeben; mangels anderweitiger vertraglicher Regelung verändert sich die Indexmiete stets im gleichen Verhältnis wie der Index selbst.

 

 

BGH, Urteil vom 22.11.2017 - VIII ZR 291/16 -


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