Fernüberwachungsvertrag: Zur rechtlichen Einordnung und Vertragslaufzeitklauseln

Nicht amtliche Leitsätze:

 

  1. Ein Fernüberwachungsvertrag unterliegt dem Dienstvertragsrecht, selbst dann, wenn die installierten Überwachungsgeräte nach Ablauf des Vertrages in das Eigentum des Kunden übergehen.
  2. Sieht der Formularvertrag verschiedene, vom Kunden anzukreuzende Möglichkeiten zur Vertragslaufzeit vor, so bleibt dies eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die nach § 307 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.
  3. § 309 Nr. 9a BGB ist auf Verträge mit Unternehmern nicht anwendbar. Eine Überschreitung um das Dreifache der dortigen Frist kann aber im Rahmen der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden.
  4. Eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten benachteiligt den Kunden in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit unangemessen. Im Rahmen einer gebotenen Abwägung hat der Dienstleister im Rahmen der sekundären Darlegungslast seine Kalkulation offen zu legen für den Nachweis, dass er nur bei der konkret vereinbarten Vertragsdauer wirtschaftlich arbeiten kann; die Marktkonformität ist zu prüfen.

 

BGH, Urteil vom 15.03.2018 - III ZR 126/17 -

 


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