Vereinbarung einer förmlichen Abnahme vs. konkludente Abnahme und fehlende Abnahmefähigkeit bei fehlender notwendiger Dokumentation

Bei ausdrücklicher Vereinbarung einer förmlichen Abnahme ist eine konkludente Abnahme ausgeschlossen. Eine Berufung auf die förmliche Abnahme ist nur verwehrt, wenn die förmliche Abnahme treuwidrig verhindert wird; dies ist nicht der Fall, wenn im Falle des Abnahmeverlangens des Auftragnehmers (ohne Terminbenennung) drei Termine durch den Auftraggeber zur Auswahl gestellt werden, aber darauf der Auftragnehmer nicht reagiert.

 

Eine Klage auf Abnahme ist abzuweisen, wenn der Auftraggeber selbst keinen Abnahmetermin bestimmt oder einen vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Abnahmetermin nicht annimmt bzw. einen anderen Termin vereinbart.

 

Einem Abnahmeverlangen bei einer Errichtung einer Heizungsanlage die fehlende Überlassung der Dokumentation (die für den Betrieb und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich ist) ebenso entgegen wie der Umstand, dass die Bestandspläne und-zeichnungen falsch sind.

 

 

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 01.03.2018  -  1 U 1011/17 -


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