Zur Beachtlichkeit des Vorschlags zur Person des Betreuers durch den Betreuten nach § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB

Grundsätzlich ist dem Vorschlag der Betreuten zur Auswahl eines Betreuers zu entsprechen. Davon darf nur Abstand genommen werden, wenn nach Abwägung aller Umstände Gründe von erheblichem Gesicht ergeben, dass die vorgeschlagene Person nicht in der Lage oder Willens ist, die Betreuung zum Wohle der Betreuten auszuüben. Alleine familiäre Streitigkeiten rechtfertigen nicht diese Annahme.

 

 

BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - XII ZB 553/17 -


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