Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gegen Insolvenzverwalter

Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters verjähren nach § 62 S. 1 InsO nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, spätestens (anders als bei Anwendung von § 199 Abs. 3 BGB) drei Jahre nach Aufhebung bzw. Rechtkraft der Einstellung des Insolvenzverfahren (§ 62 S. 2 InsO) bzw. (§ 62 S. 3 InsO) Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) oder Überwachung der Planerfüllung (§ 260 InsO). Obwohl § 62 InsO ein Haftungsprivileg des Insolvenzverwalters beinhaltet, kann die Nichtanwendung von § 199 Abs. 3 BGB im Einzelfall zur Verlängerung der Haftungszeit führen.

 

 

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - IX ZR 171/16 -


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