Privatanzeige: Zur (konkludenten oder ausdrücklichen) Einwilligung einer telefonischen Kontaktaufnahme durch Makler

Der Verbraucher, der eine Anzeige zum Verkauf seiner Immobilie „von Privat“ schaltet und seine Telefonnummer angibt, erklärt damit ausdrücklich sein Einverständnis mit Anrufen zu An- und Nachfragen und Kaufangeboten. Der Anruf eines Maklers ist nicht ersichtlich (ohne entsprechenden Hinweis in der Anzeige) unerwünscht, da es nach dem entscheidenden Empfängerhorizonts des Lesers der Anzeige im Interesse des inserierenden Verbrauchers liegt, den Kreis der potentiellen Interessenten zu steigern. Damit stellt der Anruf des Maklers keine unzumutbare Belästigung iSv. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar und auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verbrauchers. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Makler besteht in diesem  Fall nicht.

 

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2018 - 8 U 153/17 -


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