Handelsregister: Zum Nachweis der Rechtsnachfolge in einer Kommanditgesellschaft

Der Nachweis einer Rechtsnachfolge in einer Kommanditgesellschaft erfolgt durch öffentliche Urkunde, § 12 Abs. 1 S. 4 HGB. Dies muss nicht ein Erbschein sein, sondern kann auch ein Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsbeschluss sein, wenn sich aus dem Testament/Erbvertrag die Rechtsnachfolge ohne weitere tatsächliche Ermittlungen von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt.

 

 

KG, Beschluss vom 16.07.2018 - 22 W 17/18 -


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