GmbH: Sitzverlegung nach Auflösung

Bei einer aufgelösten und sich in Liquidation befindlichen GmbH kommt eine Satzungsänderung zum Sitz der Gesellschaft nur in Betracht, wenn dies dem Wesen der auf Abwicklung gerichteten Liquidation nicht widerspricht. In der Regel ist allerdings von der Zweckwidrigkeit auszugehen, da insbesondere das Auffinden der Gesellschaft durch Gläubiger (jedenfalls zeitweise) erschwert würde. Anderweitiges wäre von der Gesellschaft darzulegen.

 

Offen bleibt, ob dies auch für die Verlegung des tatsächlichen Gesellschaftssitzes (der im Handelsregister anzugeben ist) gilt.

 

 

KG, Beschluss vom 24.04.2018 - 22 W 63/17 -


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