Mieters Pflicht zur Fensterreinigung (innen und außen)

Die Reinigungspflicht der Wohnung obliegt dem Mieter. Umfasst davon ist auch die Reinigung von Fenstern und Fensterrahmen sowohl von innen als auch von außen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Mieter (z.B. da es sich um eine geschlossene Glasfront handelt) dazu nicht selbst in der Lage ist; ggf. muss er sich professioneller Hilfe bedienen.

 

 

BGH, Hinweisbeschluss vom 21.08.2018 - VIII ZR 188/16 -


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