Arglistiges Verschweigen eines Rechtsmangels und Kausalität für einen Kaufvertragsabschluss

Eine Haftungsfreizeichnungsklausel in einem Kaufvertrag greift nicht bei einem arglistigen Verschweigen eines Rechtsmangels. Bei Arglist ist nicht entscheidend, ob der arglistig verschwiegene Umstand überhaupt für die Kaufentscheidung ursächlich war, also der Käufer bei Kenntnis des Mangels nicht erworben hätte, weshalb der Käufer auch bei fehlender Kausalität Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

 

 

BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 165/17 -


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