Zur Berücksichtigung von Verletzungsfolgen bei Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes

Wird vom Geschädigten uneingeschränkt Schmerzensgeld verlangt, so werden vom Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erkennbar sind oder jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Nicht erfasst werden nicht Verletzungsfolgen, die noch nicht eingetreten sind und auch objektiv nicht vorhersehbar sind; insoweit ist ein Feststellungsantrag erforderlich.

 

 

BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 259/15 -


Kommentare: 0