Eigenbedarfskündigung und zerstrittenes Mietverhältnis

Eine abweichende Bewertung einer Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht erfordert grundsätzlich die erneute Beweiserhebung (Zeugeneinvernahme). Dies ist nur dann nicht notwendig, wenn sich das Berufungsgericht dabei nicht auf Umstände stützt, die die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe und/oder die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit betreffen. Die Frage, ob eine Nutzung der (wegen Eigenbedarfs gekündigten) Wohnung für den Vermieter realisierbar ist, ist eine entsprechende Frage, weshalb ohne erneute Anhörung der Zeugen (und evtl. Partei) darüber nicht ohne Verstoß gegen Art. 103 GG entscheiden werden kann.

 

Zu prüfen ist, ob die Gründe für die Eigenbedarfskündigung vernünftig und nachvollziehbar sind (zu bejahen für die Ferienwohnung in der Nähe der Familie und aus Gründen der Kultur in dem Ort), und gesondert, ob der Nutzungswunsch tatsächlich besteht und nicht nur (im Hinblick z.B. auf ein nicht erwünschtes Mietverhältnis) vorgeschoben wird.

 

 

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - VIII ZR 61/18 -


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