Werkvertrag: Abgrenzung von Schadensersatz neben der Leistung (bei Mangelfolgeschäden) und Schadensersatz statt der Leistung (bei Mangel der geschuldeten Leistu

Schadensersatz neben der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB) kann für Schäden verlangt werden, die durch einen Werkmangel, die nicht die vertragliche Leistung betreffen aber durch diese verursacht wurden (Mangelfolgeschaden), entstanden sind. Für die Geltendmachung dieses Schadens muss dem Unternehmer nicht eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, da die Nacherfüllung sich nur auf die eigentliche vereinbarte Werkleistung bezieht.

 

Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 BGB) tritt an Stelle der geschuldeten Werkleistung (die im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist, §§ 133, 157 BGB) und diese bestimmt die Reichweite des Nacherfüllungsanspruchs. Hier ist, mit gesetzlich normierten Ausnahmen, eine Nachfristsetzung erforderlich.

 

 

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18 -


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