Meinungsfreiheit: Schranken zur Annahme von Schmähkritik im Rahmen (kommunal-) politischer Auseinandersetzung

Eine Untersagung einer durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsäußerung bedarf grundsätzlich einer Abwägung mit dem dadurch betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Abwägung kann nur bei einer Formalbeleidigung oder sogen. Schmähkritik unterbleiben, wobei strenge Anforderungen an die Annahme dieser Ausnahmen zu stellen sind. Von einer Schmähung kann grds. nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung im Kontext (Sachzusammenhang) mit einer Sachauseinandersetzung steht. Bei Äußerungen im öffentlichen Kontext (hier im Zusammenhang mit allgemeinen baupolitischen Fragen einer Gemeinde) sind noch strengere Voraussetzungen an das Vorliegen von Schmähkritik zu stellen. Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; Schmähkritik bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt. Für den Sachzusammenhang sind alle Umstände zu berücksichtigen und kommt es nicht darauf an, dass die Äußerung mit dem Anlass zusammenfällt, da auch konkrete Vorgänge zum Anlass einer allgemeineren politischen Auseinandersetzung genommen werden können.

 

 

BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019 - 1 BvR 1954/17 -


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