WEG: Sondernutzungsrecht an einem Gemeinschaftsraum, der Zugang zu einem zwingenden Gemeinschaftsraum (§ 5 Abs. 2 WEG) ist

An Flächen oder Fluren, die als Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen (in denen sich Anlagen iSv. § 5 Abs. 2 WEG befinden, wie z.B. Heizungsanlage) dienen, kann grundsätzlich ein Sondernutzungsrecht begründet werden.

 

Ob sich durch die Zweckbestimmung des zwingenden Gemeinschafstraumes ein immanente Beschränkung des Sondernutzungsrechts ergibt, weshalb die übrigen Wohnungseigentümer in der Nutzung der Fläche/des Raums zum Erreichen des zwingenden Gemeinschafstraums nicht gehindert werden, bedarf keiner Klärung, wenn sich aus der Vereinbarung des Sondernutzungsrechts bereits eine entsprechende Einschränkung desselben ergibt.

 

 

OLG München, Beschluss vom 10.04.1919 - 34 Wx 92/18 -


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