Verkehrssicherungspflicht: Sturz über Bordstein am Standort eines Verkaufsstandes

Die Verkehrssicherungspflicht für die Abgrenzung einer Parkbucht auf dem Parklatzgelände eines Einkaufsmarktes mittels Bordstein zum dahinterliegenden Fußweg obliegt nicht dem Betreiber eines auf der Parkbucht stehenden Verkaufsstands, sondern dem Betreiber des Parkplatzes.

 

Durch den Verkaufsstand auf der Parkbucht wird in Bezug auf den Bordstein auch keine neue Gefahrenquelle eröffnet, da die Gefahr, dass Personen mittelbar von der Parkbucht auf den Fußweg treten, nicht nur vom Verkaufsstand ausginge, sondern auch beim Abstellen eines Fahrzeuges nach dem Aussteigen aus diesem mit Weg Richtung den Fußweg.

 

Ist (wie hier von der Höhe her als auch zusätzlich wegen unterschiedlichem Belag auf der Parkplatzfläche und dem angrenzenden Fußweg) der Bordstein von weitem deutlich zu erkennen, liegt keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor.

 

 

LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2019 - 11 O 200/18 -


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