Betriebsgefahr nach § 7 StVG: Entladevorgang beim LKW auf öffentlicher Straße

Halter und Versicherer eines auf einer öffentlichen Straße mit laufenden Motor abgestellten LKW haften für die bei einem Abladevorgang vom LKW mit einem dort (nicht notwendig auf Dauer) montierten Kran verursachten Schäden (hier: auslaufendes Öl aus einem Hydraulikschlauch des Krans) aus der Betriebsgefahr des LKW gem. § 7 Abs. 1 StVG.

 

Die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG, dass sich der Schaden „bei dem Betrieb“ des Fahrzeuges ereignet, ist anzunehmen, wenn ein kausaler Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeuges besteht. Wird das Fahrzeug nur als Arbeitsmaschine verwandt, muss noch ein Zusammenhang mit der Verkehrs- und Transportmittelfunktion bestehen, die zu bejahen ist, wenn sich das Fahrzeug noch im öffentlichen Verkehrsraum befindet.

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2019 - 14 U 26/18 -


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