Influencer-Marketing und verbotene getarnte Werbung (§ 5a Abs. 6 UWG)

Die Empfehlung eines Produkts auf Sozialen Medien (hier: Instagram) kann sowohl eine private Empfehlung / Meinungsäußerung darstellen wie auch eine unzulässige kommerzielle Werbung nach § 5a Abs. 6 UWG.

 

Eine unzulässige Werbung iSv. § 5a Abs. 6 UWG liegt vor, wenn die Empfehlung durch einen Influencer auf seinem Account in den Sozialen Medien einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt und der Influencer hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich, aus dem die Empfehlungen kommen, beschäftigt ist und zudem geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen, deren Produkte empfohlen werden, unterhält.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2019 - 6 W 35/19 -


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