Klagebefugnis des Wohnungseigentümers zur Umsetzung von Beschlüssen

Fasst die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss, ist dieser zunächst wirksam und zu beachten. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Erst mit der Rechtskraft des die Anfechtung des Beschlusses stattgebendes Urteils entfällt die Bindungswirkung des Beschlusses.

 

Wird mit dem angefochtenen Beschluss zugleich ein vorangegangener Beschluss aufgehoben, wird mit der Rechtskraft des die Anfechtung des Beschlusses stattgebenden Urteils der mit dem angefochtenen Beschluss aufgehobene Beschluss wieder wirksam.

 

Der WEG-Verwalter ist gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchführung der Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet. Es handelt sich dabei auch um einen Anspruch eines jeden Wohnungseigentümers gegenüber dem Verwalter, der deshalb auch von ihm klageweise gegen den Verwalter durchgesetzt werden kann.

 

 

BGH, Urteil vom 15.02.2019 - V ZR 71/18 -


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