WEG: Vertretungsrecht einer GmbH als Sondereigentümerin auf einer Eigentümerversammlung

Grundsätzlich kann sich in einer Eigentümerversammlung jeder Eigentümer von einer Person seiner Wahl vertreten lassen.

 

Eine Einschränkung durch die Teilungserklärung (TE) ist zulässig. Gegen eine Regelung dahingehend, dass sich Wohnungseigentümer nur durch ihren Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen könnten, ist zulässig. Zweck ist, fremde Einflüsse fernzuhalten.

 

Ist allerdings eine juristische Person Wohnungseigentümer, bedarf es dann einer ergänzenden Auslegung der Vertretungsregelung in der TE. Danach kann sich die juristische Person nicht nur durch ihr Organ vertreten lassen, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter. Der Zweck der einschränkenden Vertretungsregelung wird davon nicht berührt.

 

Weitergehend ist eine solche Vertretungsklausel dahingehend auszulegen, dass auch ein Mitarbeiter eines demselben Konzern zugehörigen (weiteren) Tochterunternehmens vertreten darf, wenn dieses für die Verwaltung des Sondereigentums zuständig ist. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit jenem, dass ein außenstehender Dritter als Sondereigentumsverwalter eines Wohnungseigentümers nicht das Stimmrecht von diesem wahrnehmen kann.

 

 

BGH, Urteil vom 28.06.2019 - V ZR 250/18 -


Kommentare: 0