Verkehrssicherungspflicht bei Spargelstand auf einem Parkplatz eines Einkaufsmarktes

Bei einem Verkaufsstand auf der Parkfläche eines Lebensmittelmarktes muss mit Unebenheiten gerechnet werden, auch mit Randsteinen als Einfassung von Parkbuchten/-taschen. Steht der Verkaufsstand innerhalb einer Parktasche, die mit Randsteinen versehen ist, obliegt dem Betreiber des Verkaufsstandes in Ansehung der Randsteine keine Verkehrssicherungspflicht und haftet er nicht, wenn ein Fußgänger auf dem Parkplatz / ein Kunde bei Zugang oder Weggang vom Stand über den Randstein stürzt. Ein Hinweis auf den Randstein ist bei deutlicher Sichtbarkeit (hier einer Höhe von 15 – 17cm, Farbunterschied zur übrigen Fläche) nicht erforderlich. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Standbetreibers liegt nicht vor.

 

Der (potentielle) Kunde / Fußgänger muss bei Annäherung an den bzw. Entfernen vom Stand auch den Blick am Boden haben und kann sich nicht darauf berufen, er habe sein Augenmerk auf den Stand gehabt.

 

 

OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 03.09.2019 - 12 U 117/19 -

 

(vorgehend: s. LG Darmstadt, Urteil vom 08.05.2019 - 11 O 200/18 -).


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