Zuschlagsbeschluss und Suizidgefahr bei der Schuldnerin

Der Schuldner kann im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens einer Immobilie mit der Begründung einer bei ihm oder einem nahen Angehörigen bestehenden Suizidgefahr die Einstellung des Verfahrens auch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss geltend machen.

 

Kann eine Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden, darf die Einstellung des Verfahrens nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Schuldner sei in der Lage, selbst für Interventions- und Hilfemöglichkeiten Sorge zu tragen. Dies berücksichtigt nicht den Umstand, dass bei einer Zuspitzung erfahrungsgemäß der gefährdete Schuldner nicht mehr in der Lage ist, sich selbst Hilfe zu organisieren.

 

Eine Einstellung des Verfahrens darf nur unterbleiben, wenn das Vollstreckungsgericht sicherstellt, dass auch bei einer Zuspitzung erforderliche Maßnahmen bestehen und funktionieren, wenn der Schuldner die Konfliktsituation nicht mehr beherrscht.

 

 

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - V ZB 16/19 -


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