Ausschließlicher Gerichtsstand des § 29a ZPO für lediglich aus dem Mietvertrag verpflichtete Dritte

Der Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO (Bezirk, in dem sich die Mietsache befindet) gilt nicht nur im Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien. Er gilt auch für jeden Dritten, der aus dem Mietvertrag verpflichtet ist. Wird der Komplementär einer Kommanditgesellschaft, die Mieterin ist, auf Zahlung einer im Mietvertrag vorgesehenen Vertragsstrafe in Anspruch genommen, gilt für ihn ebenfalls der Gerichtsstand des § 29a ZPO.

 

Der Gerichtsstand des § 29a ZPO ist nicht davon abhängig, ob der Dritte (hier Komplementär) erst nach Vertragsabschluss Komplementär der Mieterin wurde. Er ist auch nicht davon abhängig, ob es sich um Hauptpflichten aus dem Mietvertrag oder vertragliche Nebenpflichten oder um Schadensersatz wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Mietvertrag handelt.

 

Der Gerichtsstand nach § 29a ZPO ist auch unabhängig davon, ob auf Vermieterseite eine Rechtsnachfolge (z.B. nach § 398 BGB oder § 566 BGB) vorliegt.

 

 

BayObLG, Beschluss vom 19.11.2019 - 1 AR 109/19 -


Kommentare: 0