Verwaltungsvollstreckung wegen eines privatrechtlichen Anspruchs durch eine Behörde und daraus resultierender Amtshaftungsanspruch

Der Verwaltungsvollstreckung unterliegen grundsätzlich nur Verwaltungsakte. Die Länder können in ihren Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzen regeln, dass bestimmte andere Geldforderungen auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden können.

 

In Rheinland-Pfalz können im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung auch Forderungen für Lieferung von Gas, Wasser, Wärme und elektrischer Energie im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Der Schuldner ist darüber zu belehren, dass er dagegen Widerspruch erheben kann und die die Behörde muss, wird Widerspruch erhoben, ihre Forderung mit Mahnbescheid oder Klage im Rahmen der allgemeinen Gerichtsbarkeit geltend machen.

 

Bei den Kosten für die Erneuerung eines Wasseranschlusses handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, wenn sie auf Satzungen beruht. Dann ist diese Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

 

Wird die Forderung nur mit einer Rechnung geltend gemacht, kann daraus nicht im Rahmen der Veraltungsvollstreckung vorgegangen werden. Erfolgt dies gleichwohl, handelt es sich um eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB iVm. Art. 34 GG.

 

Wird zudem ein Widerspruch gegen die Forderung nicht beachtet, der ihm Rahmen einer zulässigen Verwaltungsvollstreckung zur Geltendmachung privatrechtlicher Forderungen möglich wäre, liegt ebenfalls eine Amtspflichtverletzung vor.

 

Ein Verschulden des Amtsträgers ist anzunehmen, wenn dieser für die Ausübung des Amtes über die erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen verfügen müsste.

 

 

OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 135/19 -


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