Feststellungen zur Zuständigkeit nach § 43 WEG

BGH, Beschluss vom 13.12.2019  - V ZR 313/16 -

 

Amtliche Leitsätze:

 

1. Zu den Wohnungseigentumssachen i.S.d.  gehören unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Die gesetzliche Bestimmung ist weit auszulegen. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

 

2. Eine Wohnungseigentumssache i.S.v.  liegt deshalb vor, wenn die Kläger Schadensersatz geltend machen, weil sie die Schäden an der Badezimmerdecke in ihrer ehemaligen Wohnung auf eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers der beklagten Wohnungseigentümer zurückführen. Der Umstand, dass die Kläger bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind, ändert nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts. Der innere Zusammenhang der Streitigkeit mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entfällt nicht dadurch, dass eine der Parteien vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet.

 

3. Handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von , tritt die in  für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration unabhängig davon ein, ob in erster Instanz der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.

 


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